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echo(News); ?> Details einblendenDetails ausblenden | Neues GmbH-Recht Die Änderung des Obligationenrechts und die neue Handelsregisterverordnung treten auf 1. Januar 2008 in Kraft. | | | Der Bundesrat hat die Revision des Gesellschaftsrechts, welche das neue GmbH – Recht und eine kleine Aktienrechtsrevision (siehe ZBGR 88 S. 69) zum Gegenstand hat, auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt (AS 2007 S. 4791). Auf denselben Zeitpunkt tritt auch die gleichzeitig verabschiedete totalrevidierte Handelsregisterver- ordnung in Kraft (AS 2007 S. 4851).
Im Verlag der ZBGR ist der Gesetzestext der gesamten Vorlage zu Fr. 7.-- (ab dem 6. Exemplar Fr. 5.50) erhältlich (Bestellung per Internet: auf der Homepage der ZBGR unter „Bestellungen -> Separata)
Medienmitteilung EJPD
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echo(News); ?> Details einblendenDetails ausblenden | Übernahme des über den Trust anwendbaren Rechts in die schweizerische IPR-Gesetzgebung Wegleitung zur grundbuchlichen Behandlung von Trustgeschäften | | | Der Bundesrat hat den Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Haager Übereinkommens über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung vom 20. Dezember 2006 auf den 1. Juli 2007 in Kraft gesetzt (AS 2007 S. 2849; Haager Übereinkommen: AS 2007 S. 2855). Damit sind die Art. 149a ff. in das IPRG eingefügt worden.
Das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht hat über die Auswirkungen der neuen Gesetzgebung auf die die folgende Wegleitung erlassen, deren Besprechung in der ZBGR vorbehalten wird. |
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echo(News); ?> Details einblendenDetails ausblenden | Neues GmbH – Recht und kleine Aktienrechtsrevision Gesetzestexte sind als Separata erhältlich | | | Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat mit der Revision des Aktienrechts einen Aufschwung erfahren. Mit der kleineren Kapitalbasis und den einfachen Strukturen ist die GmbH ist zu einer echten Alternative zur neuen Aktiengesellschaft geworden. Das neue Recht bezweckt einerseits eine grundlegende Überarbeitung des seit 1936 unveränderten GmbH-Rechts, um die GmbH konsequent als personenbezogene Kapitalgesellschaft auszugestalten, bestehende Mängel auszumerzen und die Gesetzgebung zu aktualisieren. Die GmbH erhält damit eine der Aktiengesellschaft angepasste Kapitalstruktur. Gleichzeitig können die personenbezogenen gesellschaftsrechtlichen Aspekte, die in Aktionär- oder Gesellschafterbindungsverträgen geregelt werden mussten, neu in das Statut der GmbH aufgenommen werden. Die GmbH kann neu als Einmanngesellschaft gegründet werden, was wenig systemgerecht als eher praxisnah zu beurteilen ist. Die Übertragung der Stammanteile bedarf nicht mehr der öffentlichen Beurkundung, was zu begrüssen ist. Als Nachteil ist dagegen das dem Recht der Aktiengesellschaft nachgebildete System der Kapitalerhöhung zu bezeichnen. In der personenbezogenen Gesellschaftsform besteht in den weitaus meisten Fällen Identität in der Person des Gesellschafters und der Geschäftsführung. Das zweistufige Kapitalerhöhungsverfahren analog der ordentlichen Kapitalerhöhung bei der Aktiengesellschaft wirkt daher eher als schikanös. Es ist der GmbH in ihrer neuen Ausgestaltung zu wünschen, dass sie im Bereich der KMU zu einer echten Alternative zur Aktiengesellschaft wird.
Gleichzeitig mit der Revision des GmbH-Rechts werden weitere Bestimmungen aus dem Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht einer Revision unterzogen (kleine Aktienrechtsrevision).
Der Bundesrat hat die Revision des Gesellschaftsrechts, welche das neue GmbH – Recht und eine kleine Aktienrechtsrevision (siehe ZBGR 88 S. 69) zum Gegenstand hat, auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt (AS 2007 S. 4791). Auf denselben Zeitpunkt tritt auch die gleichzeitig verabschiedete totalrevidierte Handelsregisterver- ordnung in Kraft (AS 2007 S. 4851).
Im Verlag der ZBGR ist der Gesetzestext der gesamten Vorlage zu Fr. 7.-- (ab dem 6. Exemplar Fr. 5.50) erhältlich (Bestellung per Internet: auf der Homepage der ZBGR unter „Bestellungen -> Separata).
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echo(News); ?> Details einblendenDetails ausblenden | Änderung von Art. 54 und 55 des Versicherungsvertragsgesetzes Sachversicherungsverträge enden mit der Eigentumsänderung und mit der Konkurseröffnung. | | | Am 1. Januar 2006 ist eine Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes in Kraft getreten, die sowohl im Bereich der Beratung der Parteien im Zusammenhang mit Eigentumsänderungen an Grundstücken im Notariats- und Grundbuchbereich, wie auch im Konkursbereich von Bedeutung ist.
Nach dem neuen Wortlaut des Gesetzes endet der Vertrag mit dem Zeitpunkt der Handänderung, wenn das Gegenstand des Versicherungsvertrags bildende Objekt den Eigentümer wechselt (Art. 54 Abs. 1 VVG). Dieser Grundsatz ist auch auf Versicherungen anwendbar, welche Grundstücke zum Gegenstand haben. Demnach entfällt die bisherige Regelung, wonach die Versicherungsverträge über ein Grundstück bei einer Handänderung auf dessen Erwerber übergehen, sofern dieser nicht innert 14 Tagen seit der Handänderung die Ablehnung erklärt.
Die obligatorische Gebäudeversicherung, für die eine gesetzliche Versicherungspflicht bei einer kantonalen Gebäudeversicherung besteht, ist nicht von Art. 54 VVG betroffen. Die obligatorische Gebäudeversicherung in Kantonen, in welchen die Versicherung bei privaten Versicherungsträgern vorgenommen werden kann, gehen diese auf den Erwerber über, sofern dieser oder der Versicherer den Vertrag nicht innert 14 Tagen nach der Handänderung kündigt (Art. 54 Abs. 2 VVG). Demgegenüber dürften von kantonalen Gebäudeversicherungen angebotene freiwillige Versicherungen mit der Handänderung enden.
Die Frage, welche Eigentümerwechsel zu einer Beendigung des Versicherungsvertrags führen, ist schon vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung kontrovers. So geht man in der Versicherungsbranche davon aus, dass beinahe jede Art von Eigentümerwechsel ein Anwendungstatbestand von Art. 54 Abs. 1 VVG bildet. Es werden daher auch Handänderungen als Folge von Universalsukzession als Eigentümerwechsel qualifiziert. Das bedeutet, dass der Versicherungsschutz mit dem Tod des Grundeigentümers endet (?!), aber auch im Falle von Fusion oder Vermögensübertragung. Bei Gesamthandschaften geht man offenbar tendenziell davon aus, dass eine Änderung in der Zusammensetzung der Gesamthandschaft kein Anwendungsfall bedeutet, wohl aber die Zuweisung eines Grundstück an einen oder mehrere Gesamthänder.
Diese weitgehende Interpretation von Eigentümerwechseln ist überaus problematisch, da sie auch für gutgläubige Erwerber zu Deckungslücken führen kann, obwohl die Versicherungsprämien bezahlt sind. Die Praxis wird zeigen müssen, ob sich die hier aufgezeigte Grenzziehung aufrecht erhalten lässt.
Fällt der Versicherungsnehmer in Konkurs, so endet der Vertrag über eine Schadensversi-cherung mit der Konkurseröffnung (Art. 55 Abs. 1 VVG). Davon betroffen sind vor allem Sachversicherungen und Haftpflichtversicherungen. Die Art. 54 und 55 VVG sind nicht auf Personenversicherungen anwendbar.
Die Auswirkungen des Halterwechsels auf die obligatorische Haftpflichtversicherung von Motorfahrzeugen richten sich nach Art. 67 Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes. Danach geht die Haftpflichtversicherung auf den neuen Halter über, wenn keine andere Versicherung abgeschlossen wird. Der Versicherer kann innert 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten. Für Kaskoversicherungen ist der neue Art. 54 Abs. 1 VVG anwendbar. Art. 55 VVG enthält keine Ausnahmebestimmungen über das Schicksal der Haftpflichtversicherungsverträge im Falle des Konkurses. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass mit der Konkurseröffnung nicht nur die Kaskoversicherungen, sondern auch die obligatorische Haftpflichtversicherung endet.
Befinden sich unter den versicherten Sachen Kompetenzstücke, so verbleibt der für diese Vermögensstücke begründete Versicherungsanspruch bestehen (Art. 55 Abs. 2 VVG, der unverändert in Kraft bleibt). Es muss wohl davon ausgegangen werden, dass dieser Grundsatz auch für Motorfahrzeuge gilt, die als Kompetenzgut ausgeschieden werden.
Art. 55 Abs. 1 VVG findet keine Anwendung auf obligatorische Gebäudeversicherungen. Es ist davon auszugehen, dass der in Art. 54 Abs. 2 VVG niedergelegte Grundsatz auch im Konkurs gilt. Bieten ausserkantonale Gebäudeversicherungen neben der obligatorischen Versi-cherung weitere Versicherungen an, ist zu beachten, dass solche Versicherungen mit der Konkurseröffnung enden.
Die hier besprochene Revision des VVG geht an den Bedürfnissen der Konsumenten auf einen umfassenden Versicherungsschutz vorbei. Die neuen Bestimmungen und ihre Interpretation führen zu Deckungslücken, die dem Konsument kaum bewusst sind oder, wie etwa im Konkurs oder bei der Ausdehnung des Begriffs der „Handänderung“ auf Tatbestände der Universalsukzession (insbesondere des Erbgangs), dem Konsumenten gar nicht bekannt sein können. Hier ist ein rasches Handeln des Gesetzgebers von Nöten.
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echo(News); ?> Details einblendenDetails ausblenden | Änderung des Stiftungsrechts Auf den 1. Januar 2006 ist eine Änderung der Stiftungsbestimmungen im ZGB in Kraft getreten. | | | Die auf den 1. Januar 2006 in Kraft getretene Revision des Stiftungsrechts bezweckt eine Verbesserung der Attraktivität des Stiftungsrechts sowie der Transparenz. Es sei hier lediglich auf die zentralen Änderungen hingewiesen.
Bisher war in der Lehre umstritten, ob eine Stiftung, entgegen dem an sich eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, auch durch Erbvertrag errichtet werden könne. Grossmehrheitlich wurde dies befürwortet. Nun ist diese Unklarheit beseitigt. Nach dem geänderten Art. 81 Abs. 1 wird eine Stiftung durch eine öffentliche Urkunde oder durch eine Verfügung von Todes wegen errichtet.
Im Vordergrund der Gesetzesänderung steht die Einführung eines Zweckänderungsvorbehalts (Art. 86a). Der Stifter kann neu in der Stiftungsurkunde eine Zweckänderung vorbehalten. Auf Antrag des Stifters oder auf Grund von dessen Verfügung von Todes wegen ändert die zuständige Behörde den Zweck, sofern seit der Errichtung der Stiftung mindestens zehn Jahre verstrichen sind. Eine Änderung des Zwecks ist auch wiederholt möglich. In diesen Fällen müssen seit der letzten Änderung mindestens zehn Jahre verstrichen sein.
Als neues Stiftungsorgan wird die Revisionsstelle eingeführt (Art. 83a). Diese wird vom obersten Stiftungsorgan bezeichnet. Neu sind auch die Vorschriften über Massnahmen bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit (Art. 84a).
Etwas unjuristisch ist wohl die Bestimmung, wonach die Aufsichtsbehörde unter gewissen Voraussetzungen „unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde“ vornehmen kann. Aus notarieller Sicht ist es ein Kuriosum, einer Behörde die Änderung einer öffentlichen Urkunde zuzugestehen. Gemeint ist doch wohl eher eine andere Umsetzung der Anordnung des Stifters in der Organisation der Stiftung oder der Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens. Dazu braucht es jedoch keiner Änderung einer öffentlichen Urkunde.
Die Vorschriften über die Aufhebung der Stiftung werden im Wesentlichen dadurch angepasst, dass bei Vorliegen der im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen an der Stelle des Gerichtes die zuständige Behörde die Stiftung aufhebt.
Die übrigen Änderungen betreffen steuerrechtliche Aspekte. Im Bereich der direkten Steuern werden neu nicht nur Geldleistungen abzugsfähig, sondern auch übrige Vermögenswerte, wie zum Beispiel Grundstücke, im Bereich der direkten Bundessteuern werden die Abzugsmöglichkeiten der Zuwendungen an gemeinnützige Institutionen erhöht, um nur die zwei wesentlichsten Änderungen zu erwähnen.
Auf den 1. Januar 2006 hat der Bundesrat die Handelsregisterverordnung geändert und diese an die geänderte Gesetzgebung angepasst.
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echo(News); ?> Details einblendenDetails ausblenden | Obligationenrecht. Änderung per 1. Dezember 2005 (AS 2005 S. 5097). Mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 bedarf es zur Gültigkeit der Bürgschaftsverpflichtung einer verheirateten Person der Zustimmung des Ehegatten. | | | Auf den 1. Dezember 2005 ist die Aufhebung von Art. 494 Abs. 2 OR in Kraft getreten. Damit ist die Ausnahmebestimmung, wonach die Bürgschaft einer verheirateten Person, die im Handelsregister eingetragen ist, nicht der Zustimmung des Ehegatten bedarf, aufgehoben worden.
Die Gesetzesänderung wurde durch eine Parlamentarische Initiative in die Wege geleitet. Sie dient dem Schutz der Familie, wie auch in anderen Bereichen des Zivilrechts zu gewissen Rechtshandlungen im Interesse des Schutzes der Familie die Zustimmung des Ehegatten erforderlich ist (z.B. Kündigung oder Veräusserung der Familienwohnung, Verpfändung des Anspruchs auf Vorsorgeleistungen oder Vorbezug von Leistungen der Vorsorgeeinrichtung zum Zwecke des Erwerbs von Wohneigentum). All diesen Bestimmungen ist gemeinsam, dass die Zustimmung des Ehegatten ausnahmslos, also insbesondere auch bei Personen, die im Handelsregister eingetragen sind, erforderlich ist. Da keine Gründe für eine unterschiedliche Regelung der zum Schutz der Familie aufgestellten Zustimmungsbedürftigkeit zu gewissen Rechtsgeschäften bestehen, ist nun auch für die Eingehung von Bürgschaften von verheirateten Personen die Zustimmung des Ehegatten erforderlich, und zwar unabhängig davon, ob der Bürge im Handelsregister eingetragen ist.
Problematisch ist die Tatsache, dass die Öffentlichkeit erst am Tag des Inkrafttetens durch die Zustellung der AS (beim Rezensenten am späteren Nachmittag eingetroffen) über die Gesetzesänderung orientiert wird. Es ist nicht zumutbar, sich allein anhand der Internetversion der AS über das Inkrafttreten von Gesetzen und Verordnungen auf dem Laufenden zu halten.
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echo(News); ?> Details einblendenDetails ausblenden | ZBGR online Die Homepage in neuem Gewand | | | Haben Sie festgestellt, dass unsere Homepage ein Facelifting erfahren hat? Nach einer sechsjährigen überaus positiven Lebensdauer unserer Homepage haben wir uns für eine Neugestaltung des Informationsangebotes entschlossen.
Wir hoffen, dass Sie an unseren neuen Homepage Gefallen finden werden. Für positive wie auch kritische Rückmeldungen sind wir dankbar.
Ihr ZBGR-Team |
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echo(News); ?> Details einblendenDetails ausblenden | Anmerkungen zu BGE 130 III 13 = ZBGR 86 S. 33 Das Bundesgericht äussert sich zur Parzellierung des herrschenden Grundstücks bei unselbständigem Miteigentum. | | | Um die in der Regeste zu BGE 130 III 13 = ZBGR 86 S. 33 getroffene Aussage, wonach die Beziehungen zwischen den herrschenden Grundstücken beim unselbständigen Miteigentum nur mit Zustimmung sämtlicher Miteigentümer geändert werden können, richtig zu interpretieren bedarf es einer näheren Kenntnis des dem Entscheid zugrunde liegenden Sachverhaltes. Im vorliegenden Fall stand ein Weggrundstück im unselbständigen Miteigentum mehrerer herrschenden Grundstücke. Anstelle eines bisher beteiligten Grundstücks mit einer Fläche von 4'732 m2 sollte nach einer Teilung dieses Grundstücks nur noch eine Restparzelle mit 84 m2 am Weggebiet beteiligt sein.
Bei der Teilung des herrschenden Grundstücks stellt sich die Frage, wie die Miteigentumsanteile auf die neu gebildeten Parzellen zu übertragen sind und ob es dazu der Zustimmung der übrigen Miteigentümer bedarf. Paul-Henri Steinauer (ZBGR 79 S. 231) geht davon aus, dass die Aufteilung analog zu den Regeln erfolgt, die für die Teilung eines dienstbarkeitsberechtigten Grundstücks gelten (Art. 743, 739, 964 und 976 ZGB und 86 GBV). Damit stünde es dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks frei, den Anteil am unselbständigen Miteigentum ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer so aufzuteilen, wie es ihm beliebt, solange die Summe der verteilten Anteile den Anteil am unselbständigen Miteigentum vor der Teilung nicht übersteigt und die berechtigte Grundstücksfläche durch eine Vereinigung nicht grösser als zuvor wird.
Das Bundesgericht widerspricht mit diesem Urteil Steinauer. Es gewichtet die Widmung der Miteigentümer der gemeinschaftlichen Sache zu einem gemeinsamen dauernden Zweck stärker und verwehrt es damit einem Miteigentümer, den Miteigentumsanteil einseitig nur auf einen Teil des bisher herrschenden Grundstücks zu übertragen. Auch aus der Sicht des Bundesgerichtes ist nicht zu beanstanden, wenn die bisherige Miteigentumsquote auf alle durch Teilung gebildeten neuen Grundstücke anteilmässig übertragen wird.
Es stellt sich die Frage, ob der Entscheid des Bundesgerichtes als grundsätzliche Abkehr von der von Steinauer geprägten und weitgehend auch praktizierten Auffassung betrachtet werden muss. Dem ist bei einer näheren Betrachtung jedoch nicht so. Dem Grundsatz nach richtet sich das Vorgehen bei der Teilung und der Vereinigung von Grundstücken oder Teilparzellen der herrschenden Grundstücke, wie von Steinauer dargelegt, nach denselben Vorschriften, wie sie die Grundbuchverordnung für die Nachführung der Dienstbarkeiten vorschreibt (Art. 86 und 90 ff. GBV). Als zusätzliches Element ist unter Berücksichtigung der Erwägungen des Bundesgerichtes zu beachten, dass durch eine nur beschränkte Nachführung der Berechtigung (d.h. nur auf einem Teil der aus der Teilung hervorgegangenen Grundstücke) die von den Miteigentümern getroffene Vereinbarung über die Zweckbestimmung des gemeinschaftlichen Grundstücks nicht einseitig abgeändert werden darf. Diese Einschränkung ist durchaus berechtigt, weshalb diese einengende Praxis des Bundesgerichtes dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden ist. Es wäre daher nicht zu beanstanden, wenn die Miteigentumsbeteiligung nur auf dem restlichen Teil eines herrschenden Grundstücks verbleibt, wenn von diesem ein unbedeutender Landstreifen abgetrennt und mit einem nichtbeteiligten Nachbargrundstück vereinigt würde. Zu Recht bleibt für das Bundesgericht die ursprüngliche Widmung des in Miteigentum aufgeteilten Grundstücks massgebend. Ein einzelner Miteigentümer kann die Rechtslage nicht einseitig so verändern, dass sie der vereinbarten Zweckbestimmung nicht mehr entsprechen würde. Eine Aufhebung oder eine wesentliche Änderung der gemeinsamen Zweckbestimmung bedarf der Zustimmung aller Miteigentümer. Wird der bisherige Miteigentumsanteil bei einer Teilung des herrschenden Grundstücks anteilmässig auf die Teilparzellen übertragen, bedarf es nach wie vor keiner Mitwirkung der übrigen Miteigentümer.
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