| Heft Nr. 3/2010 – 91. Jahrgang (Heft bestellen) |
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| Abhandlung | Der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen Kettiger Daniel, Mag. rer. publ., Rechtsanwalt, Bern | 137 |
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Luzern Kapprecht. Die überragenden Äste oder eindringenden Wurzeln müssen erheblichen Schaden anrichten. | 155 |
| | ZGB Art. 687 Abs. 1; Kapprecht.
Das Kapprecht setzt voraus, dass das benachbarte Grundstück durch überragende Äste oder eindringende Wurzeln erheblich geschädigt wird. Die Schädigung kann auch darin bestehen, dass überragende Äste oder eindringende Wurzeln die beabsichtigte Nutzung des Nachbargrundstücks verhindern oder schmälern.
Obergericht, 1. Kammer, Auszug aus dem Entscheid vom 6. November 2007 (LGVE 2008 I Nr. 6 S. 18).
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Verhältnis des bundesrechtlichen Immissionsschutzes zum kantonalen Pflanzrecht. | 156 |
| | ZGB Art. 679, 684 und 688; Verhältnis des bundesrechtlichen Immissionsschutzes zum kantonalen Pflanzrecht.
Der bundesrechtliche Immissionsschutz kann auch zum Tragen kommen, wenn der Kanton von seiner Regelungskompetenz Gebrauch gemacht hat (Bestätigung der Rechtsprechung).
Neben dem Entzug von Besonnung oder Tageslicht kann die Beeinträchtigung der Aussicht durch Pflanzen nur in Ausnahmefällen als übermässig im Sinne von Art. 684 ZGB gelten.
BUNDESGERICHT, II. zivilrechtliche Abteilung, Auszug aus dem unveröffentlichten Urteil vom 12. März 2009 i.S. X gegen Z (Beschwerde in Zivilsachen) (5A_415/2008).
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Auslegung der Dienstbarkeit, Umfang des Überbaurechts. | 160 |
| | ZGB Art. 738 und 674; Auslegung der Dienstbarkeit, Umfang eines Überbaurechts.
Massgebend für die Beurteilung des Inhalts des Überbaurechts im Rahmen des Grundbucheintrags ist der Erwerbsgrund. Eine Vereinbarung, auf die im Erwerbsgrund verwiesen wird, ist unbeachtlich. Die tatsächliche Ausübung des Dienstbarkeitsrechts ist nur in Betracht zu ziehen, wenn der Erwerbsgrund nicht schlüssig ist.
BUNDESGERICHT, II. zivilrechtliche Abteilung, Auszug aus dem unveröffentlichten Urteil vom 9. März 2009 i.S. Schweizerische Bundesbahnen SBB gegen X AG (Beschwerde in Zivilsachen) (5A_661/2008).
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Auslegung eines unbeschränkten Fuss- und Fahrwegrechts. | 168 |
| | ZGB Art. 738; Auslegung eines unbeschränkten Fuss- und Fahrwegrechts.
Ein unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht bedeutet nicht, dass das Recht nicht auf einzelne Zwecke beschränkt oder mit einer Leistungspflicht verbunden ist.
BUNDESGERICHT, II. zivilrechtliche Abteilung, Auszug aus dem unveröffentlichten Urteil vom 4. Juni 2009 i.S. H-K gegen B und C (Beschwerde in Zivilsachen) (5A_264/2009).
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Waldfestsetzung bezüglich eines sich innerhalb einer Bauzone befindlichen Waldgrundstückes. | 173 |
| | WaG Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 13 Abs. 1; Waldfestsetzung.
Solange nicht ein regelkonformes Waldfeststellungsverfahren durchgeführt worden ist, bleibt ein innerhalb einer Bauzone befindliches Waldgrundstück forstrechtlich Wald.
BUNDESGERICHT, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Auszug aus dem unveröffentlichten Urteil vom 29. Oktober 2008 i.S. X gegen Gemeinde Weggis und Bau-, Umwelt- und Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Luzern (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) (1C_309/2007).
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE 134 III 586 Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstückes zur Selbstbewirtschaftung; Eignung zur Selbstbewirtschaftung. | 176 |
| | BGBB Art. 11 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2; Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes zur Selbstbewirtschaftung; Eignung zur Selbstbewirtschaftung.
Die in Anwendung von Art. 620 ff. aZGB von der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Beurteilung der Eignung zur Selbstbewirtschaftung können auch unter der Herrschaft des neuen Rechts herangezogen werden (Erw. 3.1.2).
Verlangt ein Erbe die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes, kann seine Nachkommenschaft ein Kriterium für die Beurteilung seiner Eignung zur Selbstbewirtschaftung darstellen (Erw. 3.1.4).
BUNDESGERICHT, II. zivilrechtliche Abteilung, Auszug aus dem Urteil vom 4. September 2008 i.S. X und Z gegen R und Mitbeteiligte (Beschwerde in Zivilsachen) (5A_174/2008).
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | ATF 135 II 123 Autorisation d’acquérir des parcelles agricoles; exception au principe de l’exploitant à titre personnel. | 180 |
| | BGBB Art. 64 Abs. 1 lit. f; Bewilligung zum Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke; Ausnahme vom Prinzip der Selbstbewirtschaftung.
Die öffentliche Ausschreibung darf sich nur auf die dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht unterstellten landwirtschaftlichen Grundstücke oder Gewerbe beziehen. Ausserdem muss, soweit landwirtschaftliche Grundstücke betroffen sind, der Verkaufspreis für jedes einzelne Grundstück separat angegeben werden (Erw. 4).
TRIBUNAL FÉDÉRAL, IIe Cour de droit public, extrait de l’arrêt du 5 mars 2009 dans la cause X contre Commission foncière rurale (recours en matière de droit public) (2C_747/2008).
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Notion d’entreprise agricole; prise en compte d’une porcherie. | 183 |
| | BGBB Art. 7, 8 lit. b und Art. 60 und 64.
Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes; Berücksichtigung eines Schweinestalls.
Die verschiedenen Betriebsarten von bestimmten Flächen erlauben nicht, die Gesamtheit der Gewerbestruktur als ungünstig zu betrachten. Frage offen gelassen, ob der Begriff der ausreichenden landwirtschaftlichen Existenz oder der Existenzfähigkeit im Rahmen des Art. 8 lit. b BGBB berücksichtigt werden muss.
Wer im Realteilungsverbot von landwirtschaftlichen Gewerben nicht unterstehen will, weil er über eine Gesamtheit von Grundstücken nicht verfügt, die eine solche Einheit bilden, hat nicht um eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 60 BGBB zu ersuchen, sondern muss einen Feststellungsentscheid im Sinne von Art. 84 BGBB verlangen.
TRIBUNAL FÉDÉRAL, IIe Cour de droit public, extrait de l’arrêt du 14 septembre 2009 non publié dans la cause X contre Autorité foncière cantonale du canton de Fribourg (recours en matière droit public) (2C_200/2009).
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | ATF 135 II 313 Qualification d’un domaine servant à l’estivage du bétail. | 189 |
| | BGBB Art. 7; LBV Art. 9 Abs. 1; Sömmerungsbetrieb.
Anwendbares Recht (Erw. 2). Unterscheidung landwirtschaftliches Gewerbe (Art. 7 BGBB) – Sömmerungsbetrieb (Art. 9 Abs. 1 LBV; Erw. 4). Charakteristische Merkmale des landwirtschaftlichen Gewerbes. Der in Frage stehende Betrieb bildet nicht Existenzgrundlage des Bewirtschafters, weshalb er nicht als landwirtschaftliches Gewerbe gelten kann. Er unterliegt damit nicht dem Realteilungsverbot (Erw. 5). Charakteristische Merkmale des Sömmerungsbetriebes (Erw. 6).
TRIBUNAL FÉDÉRAL, IIe Cour de droit public, extrait de l’arrêt du 25 mai 2009 dans la cause A-X contre Autorité foncière cantonale du canton de Fribourg et B-X (recours en matière droit public) (2C_787/2008).
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